Hallo!
Im BMF-Schreiben zu § 23 EStG heißt es dazu:
Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt hat. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige Teile des Wirtschaftsguts einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die dem Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken verbleibenden Räume müssen jedoch noch den Wohnungsbegriff erfüllen und ihm die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen.
Danach wäre grundsätzlich die Voraussetzung erfüllt, weil Ihre Eltern ja keine eigene Wohnung (abgeschlossen) in Ihrem Haus bewohnen und sich soweit ein Haushalt ergibt. Persönlich würde ich aber dazu raten, hier vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes einzuholen. Denn man weiß nie, wie dieses die Lage beurteilt.
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Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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