Hallo,
der steuerfreie Immobilienverkauf erhöht einmalig in 2022 den progressiven Einkommensteuersatz bei Ihrer Einkommensteuererklärung, z.B. bei den Vermietungseinkünften (sog. Progressionsvorbehalt) § 32b EStG.
Mit anderen Worten die Einkünfte, welche Sie aus der Immobilie in Ungarn erzielt haben, sind zwar nach dem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt; sie erhöhen aber den Einkommensteuersatz in Deutschland (auf die steuerpflichtigen Einkünfte wie z.B. Vermietung in Deutschland oder Arbeitnehmereinkünfte).
DBA Ungarn Artikel 13 i.d.F. 18.07.1977Artikel 13 Veräußerungsgewinne
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. => also Ungarn
DBA Ungarn Artikel 23 i.d.F. 18.07.1977
Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden die Einkünfte und die Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Ungarischen Volksrepublik besteuert werden dürfen, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte oder das übrige Vermögen berücksichtigen.
Hier können Sie mal die Steuersätze ermitteln:
https://www.bmf-steuerrechner.de/
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter und Sie lassen mir 4-5 Sterne :-)