Steuern
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Guten Tag, darf ich Ihnen dazu heute Abend eine Antwort vorbereiten?
Nein das reicht erstmal
Hier in Ihrem Fall liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor ohne Zuordnung zu einem ersten Tätigkeitsort. In dem Fall gilt folgendes:
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung haben, müssen im Rahmen der 1 %-Regelung einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. v. 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuern. Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit entfällt der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit dem Firmenwagen, wenn sie keine erste Tätigkeitsstätte haben.
Die jeweiligen Fahrten zu den unterschiedlichen betrieblichen Standorten sind dienstliche Arbeitgeberfahrten, für die in diesem Fall bei Benutzung eines Firmenwagens im Rahmen der 1 %-Methode kein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % zu erfassen ist.
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Christian Peter
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