Steuern
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Guten Tag
darf ich noch fragen, was Sie mit Schlussabnahme in dem Zusammenhang gemeint haben?
Gruß,
Christian Peter
Steuerberater
Ihr Fall ist m.E. eindeutig, dass Sie und Ihr Bruder die Wohnungen steuerfrei veräußern dürfen aufgrund der Befreiung für selbst genutzte Wohnungen. Hier der Gesetzeswortlaut aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Wann das Bauamt eine Schlussabnahme für Umbauten durchgeführt hat, spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle, da die Fristen ja erfüllt sind.
Beantwortet das Ihre Anfrage? Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.