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Christian P
Christian P, Steuerberater
Kategorie: Steuern
Zufriedene Kunden: 5218
Erfahrung:  Tax Manager bei Kelvion
103664560
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Christian P ist jetzt online.

Hallo Fachassistent(in): In welchem Bundesland leben Sie?

Kundenfrage

Hallo
Fachassistent(in): In welchem Bundesland leben Sie?
Fragesteller(in): Ich möchte mich beraten lassen bzgl der Versteuerung von einer Abfindung bei Wegzug aus Deutschland ins EU Ausland. Oder ob es für mich günstiger ist im Auszahlungsjahr in Deutschland zu bleiben. Ferner möchte ich wissen inwiefern eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung mit meinem Ehemann( Kleingewerbe 22.000eur) im Auszahlungsjahr von Vorteil ist. Meinen Berechnungen nach sollte ich lieber getrennte Veranlagung im Auszahlungsjahr wählen Bayern
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch etwas, dass der Steuerberater wissen sollte?
Fragesteller(in): Wir haben ein Kind.
Gepostet: vor 1 Jahr.
Kategorie: Steuern
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Guten Morgen

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

mein Name ist Christian Peter, ich bereite eine Antwort für Sie vor und melde mich gleich damit zurück

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Hallo noch ein Hinweis
Gemäß Artikel 15 OECD-MA auch § 50d Absatz 12 EStG wird eine Abfindung  als rückwirkende Vergütung aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses interpretiert. Deshalb erachtet Deutschland, dass es auch im Nachhinein ein Anrecht zur Besteuerung der Abfindung hat, unabhängig von den Regelungen, die das Doppelbesteuerungsabkommen in Hinsicht auf die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen bereithält.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Es handelt sich bei meiner Abfindung also um Lohnersatz
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Das EU Land ist Griechenland
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Verstehe ich es richtig, dass Ihr Mann im Auszahlungsjahr 22.000 Einkünfte aus einem Kleingewerbe erzielt hat.

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Es stellt sich auch die Frage nach der Steuerklasse sofern ich mit Kind ins EU Ausland ziehe. Mein Ehemann würde in Deutschen gemeldet bleiben. Sich aber aus persönlichen Gründen nicht im EU Ausland mit uns anmelden. Sollten wir uns - unabhängig von einer Abfindung- in den folgenden Jahren getrennt oder gemeinsam veranlagen? Inwiefern spielt dann mein Einkommen in Griechenland eine Rolle?
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Ja richtig- wir rechnen damit dass er im Auszahlungsjahr 2023 22.000 Euro erzielen wird u ich entweder 0Euro in Griechenland oder 0Euro in Deutschland.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Also ich werde in 2023 nicht arbeiten daher 0Euro Einnahmen
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Wirken sich denn Gehaltszahlungen in 2023 in Griechenland für mich auf meine Abfindung aus?
Ich meine ggfs finde ich in Griechenland einen Job. Da wäre es für mich wichtig zu wissen ob es sich lohnt in 2023 in Griechenland zu arbeiten oder lieber nicht.
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Sie können sich nur gemeinsam veranlagen lassen, wenn Sie weiterhin in Deutschland ansässig sind. Sonst kommt eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht.

Wie Sie zitiert haben gilt nach § 50d Abs. 12 EStG folgendes: Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Diese ist daher in Deutschland steuerpflichtig.

Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen sich mit Ihrem Mann im Jahr 2023 im Zuflussjahr der Abfindung sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen, da die gesamte Steuerlast beider Eheleute niedriger ausfallen wird.

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

die Gehaltszahlungen in Griechenland wirken sich nicht auf Ihre Abfindung aus, diese wären bei Verlegung des Wohnsitzes als Arbeitseinkünfte in Griechenland steuerpflichtig.

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Also es gibt online Abfindungsrechner
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

die Steuerbelastung wird bei beiden Eheleuten im Fall der Zusammenveranlagung immer niedriger sein, da der Steuertarif flacher ist also die Belastungskurve mit Einkommensteuer

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen immer gern zur Verfügung.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Da dieser Auftrag von justanswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung bzw. eine Danksagung von Ihnen. Diese Vergütung beträgt 50% des von Ihnen gezahlten Betrags und wird nur bei positiver Bewertung an mich ausgezahlt. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne im Kommentarfeld an. Ich bin dafür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Herzlichen Dank vorab!

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Peter

Steuerberater

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Dort ist es so, dass wenn ich-
in Deutschland steuerpflichtig bin und
im Zufussjahr der Abfindung 0 euro verdiene
Und
mit meinem Ehemann getrennt veranlagt werde
Dann zahle ich für 77.000euro Abfindung ca 5.260 Euro Steuern.Bei einer gemeinsamen Veranlagung würde der Steueranteil
Bei 22.000 Einnahmen durch Kleingewerbe des Mannes und
0 euro Einnahmen der Ehefrau auf insgesamt 17.500 Euro ansteigen
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Ich skizziere den Sachverhalt kurz auf Papier
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

mit dort meinen Sie die Steuerbelastung in Griechenland?

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Ich würde vorschlagen wir besprechen den Fall erst wie es sich verhält wenn ich u mein Mann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind
Danach sollten wir besprechen wie sich der Sachverhalt verändert wenn ich in Griechenland meinen Hauptwohnsitz hätte
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Datei angehängt (P416QS1)
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
vermeiden wir Missverständnisse. Meine Skizzierung müsste den Sachverhalt widerspiegeln wenn wir beide in Deutschland steuerpflichtig wären
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Stimmen Sie mir hier zu?
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Oder übersehe ich etwas?
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Die Höhe des angewandten Steuersatzes müsste doch eigentlich von der Höhe des Einkommens abhängen. Je höher das Einkommen desto höher auch die Steuerlast auf die Abfindung.
Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Ja die Berechnung erscheint schlüssig

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

nur haben Sie Splititng oben mit nein angekreuzt das sollte umgekehrt sein

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

das ist die Berechnung für Splitting Zusammenveranlagung:

Abfindung: 70 000,00 €

− Steuer: 27 693,45 €

= Netto-Abfindung: 42 306,55 €

Jahresbrutto: 92 000,00 €

− Steuer: 21 466,04 €

= Jahresnetto70 533,96 €

Brutto gesamt: 162 000,00 €

− Steuer: 49 159,49 €

= Netto gesamt: 112 840,51 €

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

Pardon vergessen Sie die obige Berechnung hiernochmal korrekt dargestellt: die Variante ohne Ehegattensplitting Einzelveranlagung und ohne Kirchensteuer

Einkommensteuer auf Abfindung

EkSt auf
Einkommen ohne Abfindung:

2.737,00 €

EkSt auf
Einkommen mit Abfindung:

23.582,00 €

EkSt auf Abfindung:

20.845,00 €

Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer auf Abfindung

EkSt + Soli + KiSt auf
Einkommen ohne Abfindung

2.737,00 €

EkSt + Soli + KiSt auf
Einkommen mit Abfindung

24.370,49 €

EkSt + Soli + KiSt auf Abfindung:

21.633,49 €

Experte:  Christian P hat geantwortet vor 1 Jahr.

und hier kommt die Berechnung mit Ehegattensplitting/Zusammenveranlagung. Die Gesamtbelastung ist in diesem Fall niedriger:

Einkommensteuer auf Abfindung

EkSt auf
Einkommen ohne Abfindung:

304,00 €

EkSt auf
Einkommen mit Abfindung:

15.724,00 €

EkSt auf Abfindung:

15.420,00 €

Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer auf Abfindung

EkSt + Soli + KiSt auf
Einkommen ohne Abfindung

304,00 €

EkSt + Soli + KiSt auf
Einkommen mit Abfindung

15.724,00 €

EkSt + Soli + KiSt auf Abfindung:

15.420,00 €