Steuern
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Guten Morgen
mein Name ist Christian Peter, ich bereite eine Antwort für Sie vor und melde mich gleich damit zurück
Verstehe ich es richtig, dass Ihr Mann im Auszahlungsjahr 22.000 Einkünfte aus einem Kleingewerbe erzielt hat.
Sie können sich nur gemeinsam veranlagen lassen, wenn Sie weiterhin in Deutschland ansässig sind. Sonst kommt eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht.
Wie Sie zitiert haben gilt nach § 50d Abs. 12 EStG folgendes: Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Diese ist daher in Deutschland steuerpflichtig.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen sich mit Ihrem Mann im Jahr 2023 im Zuflussjahr der Abfindung sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen, da die gesamte Steuerlast beider Eheleute niedriger ausfallen wird.
die Gehaltszahlungen in Griechenland wirken sich nicht auf Ihre Abfindung aus, diese wären bei Verlegung des Wohnsitzes als Arbeitseinkünfte in Griechenland steuerpflichtig.
die Steuerbelastung wird bei beiden Eheleuten im Fall der Zusammenveranlagung immer niedriger sein, da der Steuertarif flacher ist also die Belastungskurve mit Einkommensteuer
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen immer gern zur Verfügung.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.Da dieser Auftrag von justanswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung bzw. eine Danksagung von Ihnen. Diese Vergütung beträgt 50% des von Ihnen gezahlten Betrags und wird nur bei positiver Bewertung an mich ausgezahlt. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne im Kommentarfeld an. Ich bin dafür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Herzlichen Dank vorab!Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.Mit freundlichen Grüßen
Christian Peter
Steuerberater
mit dort meinen Sie die Steuerbelastung in Griechenland?
Ja die Berechnung erscheint schlüssig
nur haben Sie Splititng oben mit nein angekreuzt das sollte umgekehrt sein
das ist die Berechnung für Splitting Zusammenveranlagung:
Abfindung: 70 000,00 €
− Steuer: 27 693,45 €
= Netto-Abfindung: 42 306,55 €
Jahresbrutto: 92 000,00 €
− Steuer: 21 466,04 €
= Jahresnetto70 533,96 €
Brutto gesamt: 162 000,00 €
− Steuer: 49 159,49 €
= Netto gesamt: 112 840,51 €
Pardon vergessen Sie die obige Berechnung hiernochmal korrekt dargestellt: die Variante ohne Ehegattensplitting Einzelveranlagung und ohne Kirchensteuer
Einkommensteuer auf Abfindung
EkSt aufEinkommen ohne Abfindung:
2.737,00 €
EkSt aufEinkommen mit Abfindung:
23.582,00 €
EkSt auf Abfindung:
20.845,00 €
Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer auf Abfindung
EkSt + Soli + KiSt aufEinkommen ohne Abfindung
EkSt + Soli + KiSt aufEinkommen mit Abfindung
24.370,49 €
EkSt + Soli + KiSt auf Abfindung:
21.633,49 €
und hier kommt die Berechnung mit Ehegattensplitting/Zusammenveranlagung. Die Gesamtbelastung ist in diesem Fall niedriger:
304,00 €
15.724,00 €
15.420,00 €