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Knut Christiansen
Knut Christiansen, Steuerberater
Kategorie: Steuern
Zufriedene Kunden: 6557
Erfahrung:  Steuerberater at Feddersen Jochimsen Christiansen Markussen Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Knut Christiansen ist jetzt online.

Guten Tag, ich beziehe mich auf den bereits vergangenen

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Tag,ich beziehe mich auf den bereits im Februar vergangenen Jahres getätigten Chat mit Herrn Christiansen. Daraus ergeben sich aus der jetzigen Situation einige neue Fragen.
Ich habe ein Mietshaus und ein in einem anderen Haus angemietetes Büro in Zwickau, wohne aber inzwischen in Berlin.
Zur Kundenbetreuung fahre ich regelmäßig nach Zwickau. In meinem dort befindlichen Mietshaus habe ich jetzt eine Wohnung zum Eigenbedarf gekündigt und möchte jetzt mein Büro dahin verlegen und eine Arbeitswohnung darin mit Büro einrichten. Herr Christiansen teilte mir mit, dazu müsste ich die Wohnung ins Anlagevermögen der Firma überführen, um auch Einrichtungsgegenstände und Renovierungskosten absetzen zu können. 1. Frage. Wann muss ich das machen? Vor dem Kauf der Einrichtung, also jetzt oder mit der nächsten Steuererklärung? Ich möchte jetzt z.B. eine Küche und ein Bett kaufen. Was genau muss ich da tun? Ich mache GuV, bin nicht bilanzierungspflichtig.
2. Das Mietshaus soll dieses Jahr noch verkauft werden, damit auch die Wohnung. ich werde die Arbeitswohnung samt Büro dann zur Miete weiter nutzen. Wie handhabe ich dass dann steuerlich? Was passiert mit den z.B. auf 10 Jahre getätigten Abschreibungen der Küche? Alles wird ja weiter für rein berufliche Zwecke genutzt. Allerdings gehört mir die Wohnung dann nicht mehr, die Einrichtung allerdings schon.Mit freundlichen GrüßenBirgit Zerjatke

Guten Tag Frau Zerjatke,

gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen. Ich habe jetzt gleich noch einen anderen Termin und würde mich danach melden. Wann hatten Sie das Haus in Zwickau damals erworben?

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Das Haus in Zwickau isgt bereits seit 1994 in meinem Besitz.
Mir wurde jetzt hier bei der Bezahlung nur ein ABo angeboten. Das möchte ich aber nicht, wie verhalte ich mich da? Es geht nur um diese einzelne Frage.

Bitte einmal mit dem Kundenservice von justanswer Kontakt aufnehmen, wenn Sie kein Abo wünschen. Das kann ich als externer Berater leider nicht einsehen bzw. regeln.

Hier nun die Antworten:

Die Aufnahme in das Betriebsvermögen machen Sie im Rahmen der nächsten Steuererklärung. Wenn Sie also im Jahr 2022 die Wohnung betrieblich beziehen, nehmen Sie die Wohnung im Rahmen der Steuererklärung 2022 in das Betriebsvermögen auf. Gleiches gilt auch für Küche und sonstige Einrichtung. Diese machen Sie dann in der Steuererklärung 2022 erstmalig geltend. Hierzu tragen Sie die Gegenstände und die Wohnung mit den Anschaffungskosten in der Anlage AVEÜR ein.

Die Wohnung müsste nach Verkauf dann wieder aus dem Betriebsvermögen genommen werden. Dazu ist dann zum einen der Verkaufspreis als Einnahme zu erfassen und der Restbuchwert (Einlagewert ins Anlagevermögen abzgl. Abschreibungen bis zum Verkauf) als Aufwand zu erfassen. Im Zeitpunkt der Einlage (also bei Einzug durch Sie) sollten Sie die Wohnung entsprechend mit dem Verkehrswert (=anteiliger Verkaufspreis aus dem Verkaufsvertrag) bewerten, damit kein allzu hoher Gewinn bei Verkauf entsteht. Wenn Sie die Wohnung z.B. für einen anteiligen Kaufpreis von 150.000 EUR verkaufen, sollten Sie auch den Einlagewert mit 150.000 EUR ansetzen. Hier wäre dann noch aufzuteilen auf Grund und Boden und Gebäude. Vom Gebäudeanteil schreiben Sie dann 3% (weil Betriebsvermögen) ab.

Sofern Sie die Immobilie bereits vor Selbstbezug verkaufen, "ersparen" Sie sich natürlich die Aufnahme der Wohnung und dem anteiligen Grund und Boden ins Betriebsvermögen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Da dieser Auftrag von justAnswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung, damit ich von justanswer (anteilig) vergütet werde. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne über dem Kommentarfeld an. Herzlichen Dank vorab!

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

Wenn Sie die Küche und Einrichtungsgegenstände als Mieterin dann mit übernehmen bzw. behalten, dann schreiben Sie diese weiterhin ab.

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Nun, wenn ich das richtig verstehe, werde ich die Wohnung dann zum 1.12022. z.B. mit 150.000 € ins Anlagevermögen aufnehmen und nehme sie dann z.b. zum 1.7.2021 wieder mit 150.000 € zum Verkauf aus dem Betriebsvermögen. Das muss ich dann als Einnahme angeben? Das ist aber nur formal, das Haus verkaufe ich ja im Ganzen. Was für Abschreibungen müsste ich da vom Einlagewert abziehen? Die Einrichtung soll ja in der Firma verbleiben. Die Wohnung selbst müsste ich auch abschreiben? Über welchen zeitraum?
Geht es nicht anders und einfacher? Der letzte Mieter ist zum 30.11.2021 ausgezogen. Danach habe ich die Wohnung renoviert, also Wände gestrichen und neuen Fußboden reinlegen lassen. Das habe ich jetzt noch als Renovierungskosten für eine Mietwohnung in die Kosten des Hauses genommen.
In erster Linie geht es mir jetzt um die Geltendmachung der Kosten für die Einrichtung (Küche, Lampen, Bett) Verlegung des W-Lan-Anschlusses, Umzugskosten und alles andere, was damit zusammenhängt. Ist es nur möglich, diese Kosten als Büroeinrichtung bzw. betrieblich notwendige Kosten als Ausgabe geltend zu machen, indem ich die Wohnung ins Anlagevermögen überschreibe und dann wieder austrage? Kann ich die Wohnung nicht einfach als Büro mit Arbeitswohnung angeben, für die betrieblich bedingte Kosten anfallen für die ich bis zum verkauf des Hausdes vorerst keine Miete zahle?

Den Verkaufspreis (150.000 EUR) müssten Sie natürlich auf Ihren Fall bezogen genau ermitteln (z.B. Fläche der Wohnung im Verhältnis zur Gesamtfläche x Kaufpreis für das gesamte Haus).

Da Sie die Wohnung ausschließlich betrieblich nutzen, müsste die Wohnung nach steuerlichen Gesichtspunkten zwingend in das Betriebsvermögen aufgenommen werden (auch für den sehr kurzen Zeitraum). Der Verkaufspreis wäre dann eine Einnahme und entsprechend so zu erfassen. Abgeschrieben wird vom Gebäudewert. Wenn z.B. von den 150.000 EUR 125.000 EUR auf den Gebäudewert entfallen und 25.000 EUR auf den Grund und Boden, dann schreiben Sie pro Jahr 125.000 EUR x 3% = 3.750 EUR ab. Verkaufen Sie nun für 150.000 EUR, dann haben Sie zum einen eine Einnahme und zum anderen den Abgang der Wohnung aus dem Anlagevermögen mit dem Restbuchwert (150.000 EUR minus z.B. 3.750 EUR = 146,250 EUR). Damit entsteht dann in Sinne ein Gewinn von 3.750 EUR, was sich aber relativiert, weil Sie auch entsprechend Abschreibungen hatten.

Einfacher geht es eigentlich nicht, es sei denn Sie lassen es darauf ankommen und beachten es erstmal nicht (also die Einlage und den Verkauf). Dann würden Sie erst einmal nur die Renovierungskosten und Büroeinrichtung geltend machen. Es kann aber sein, dass das Finanzamt hier nachhakt und darauf besteht, dass Sie die Wohnung ins Betriebsvermögen aufnehmen müssen. Dann müssten Sie wie geschildert verfahren.

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Na ja, die Renovierungskosten jabe ich im letzten Jahr noch in die Kosten des Hauses aufgenommen, da es ja bis dato noch eine Mietwohnung war. Das sollte ja so gehen, auch wenn der letzte Mieter bereits ausgezogen war. Betriebswohnung woll es ja erst ab 1.1. werden. Die Büroeinrichtung "normal" in die Kosten zu nehmen, sollte ja kein Problem sein, Das ging ja bisher auch für das gemietete Büro. Der Unterschied ist jetzt aber, dass eben auch weitere Einrichtungskosten wie für Schlafzimmer und Küche anfallen, da die Wohnung ja - betrieblich bedingt_ zur Übernachtung genutzt wird. Bisher habe ich auch noch Kosten für Verpflegungsmehraufwand für die betrieblich bedingten Aufenthalete geltend gemacht. Ab wann geht das nicht merh? Noch ist keine Küche in der Wohnung, um sich selbst zu verpflegen.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Schlafen kann ich aber bereits darin.

Sie haben hier ja eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Insofern sind auch die Kosten für Schlafzimmer und Küche beruflich veranlasst und könnten abgesetzt werden. Verpflegungsmehraufwand kann nur für die erste drei Monate ab Beginn der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Hier dann also vom 01.01.2022 - 31.03.2022.

Ich bin jetzt gleich in einem Termin und erst ab etwa 14.30 Uhr wieder online. Sollten noch Rückfragen bestehen, melde mich dann gerne nach meinem Termin.

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Also zum 1.7.2021 bin ich umgezogen. Meine alte Wohnung habe ich noch bis 1.10.2021 genutzt, danach war sie vermietet und ich musste bei jedem Aufenhalt in einer Pension schlafen. Seit 30.11.2021 kann ich die inzwischen frei gewordene Mietwohnung zur Übernachtung nutzen. Der Umzug meies Büros in diese Wohnung erfolgt aber voraussichtlich erst Ende Februar. Für welchen Zeitraum kann ich hier konkret den Verpflegungsmehraufwand ansetzen? Ein zweiter Haushalt in dem Sinne ist es nach nicht, ich war auch bereits zum 1.7.2021 nach Berlin umgemeldet ohne zweiten Wohnsitz. Nur die Büproanschrift verblieb auf der alten Anschrift und als 2. Filiale in meinem alten Büro.

Aus meiner Sicht wäre ein Ansatz ab dem 01.12.2021 (bzw. 30.11.2021) der Verpflegungsmehraufwendungen möglich. Es kommt bei einem doppelten Haushalt nicht darauf an, wie häufig Sie ihn nutzen. Da Sie ihn dort bereits ab dieser Zeit zu Schlafzwecken nutzen konnten, wäre es dann wie ein Doppelter Haushalt zu sehen.

Hallo!

Ist noch etwas unklar geblieben?

Viele Grüße!

Knut Christiansen und weitere Experten für Steuern sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Ja, erst mal vielen Dank.

Gerne, vielen Dank für das Trinkgeld!