Hallo, hier die Rückmeldung.
Ein Abzug könnte allenfalls über die Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG erfolgen. Hierbei sind Lohnkosten für Handwerksarbeiten abzugsfähig, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Abzug ist pro Kalenderjahr allerdings auf 6.000 EUR beschränkt, so dass Sie max. 20% = 1.200 EUR Steuergutschrift erreichen könnten.
Der Haushalt ist laut Finanzverwaltung wie folgt definiert:
Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung. Die Steuerermäßigung wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt (BFH-Urteil vom 29. Juli 2010, BStBl 2014 II S. 151).
Wenn Sie sich also ummelden und diese Kosten fallen an, dass sind diese als in Ihrem Haushalt als erbracht anzusehen. Sie könnten dann wie gesagt Lohnkosten von bis zu 6.000 EUR absetzen (Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen). Wichtig ist hier noch, dass Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten erhalten und die Rechnung per Überweisung bezahlen (also nicht bar). Sofern Sie in diesem Jahr über 6.000 EUR an Lohnkosten kommen, könnte es ggfs. möglich sein, wenn ein Teil der Rechnung erst Anfang Januar bezahlt wird. Denn dann steht Ihnen ja wieder ein Budget von 6.000 EUR zur Verfügung. Damit könnten Sie verhindern, dass einige Lohnkosten verfallen, wenn Sie im Jahr 2021 über 6.000 EUR Lohnkosten haben.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Da dieser Auftrag von justAnswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung, damit ich von justanswer vergütet werde. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne über dem Kommentarfeld an. Herzlichen Dank vorab!
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater