Steuern
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Guten Abend ich bereite bis morgen eine Antwort für Sie vor.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Peter
Was meinen Sie denn mit dem Punkt, Sie haben eine US Firma als unselbständige angemeldet, das habe ich noch nicht verstanden.
Ok, Sie müssen die Niederlassung für steuerliche Zwecke beim Finanzamt anmelden. Dazu werden Sie aller Voraussicht nach angeschrieben. Die Tagesseminare können Sie dann anbieten und rechnen die Leistungen mit 19% Umsatzsteuer an die Leistungsempfänger ab. Die Umsatzsteuer müssen Sie an das zuständige deutsche Finanzamt abführen. Unterjährig werden Sie monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteueranmeldungen abgeben und darauf basierend Vorauszahlungen leisten. Auch können Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden, die aber auf die endgültige Steuerschuld angerechnet werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Gern zu den weiteren Fragen kann ich wie folgt antworten:
a. ja das geht
b. Rechnungssteller ist die Niederlassung der US Firma
c. Die Leistungen, die Sie erbringen, sind in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und nicht in den USA.
d. Nein, das benötigen Sie nicht.
Bei weiteren Rückfragen sprechen Sie mich gern an.
Verzeihung, mit der Aussage haben Sie Recht, Sie würden mit der selbständigen Niederlassung hier steuerpflichtig werden. Im Prinzip müssen Sie keine Gesellschaft hier anmelden, die US Gesellschaft hat kraft Ihres Tuns und Angebots eine Betriebsstätte in Deutschland. Die auf die Niederlassung entfallende Gewinne sind in Deutschland steuerpflichtig und werden in den USA aus der Besteuerung herausgenommen.
Ich verstehe Ihren Hinweis noch nicht, als Tagesseminar Anbieter sind Sie kein Künstler ebenso wenig die US Firma.
David Haselhoff würde bei einem Auftritt als US Bürger David Haselhoff nach § 50a EStG im Fall des Vorliegens von steuerpflichtigen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Nur liegt der Fall bei Ihnen etwas anders, von daher ist der Vergleich hier so nicht möglich.
Das eine Thema ist die Einkommensteuer, dazu habe ich Ihnen oben bereits Ausführungen gegeben.
Zur Umsatzsteuer bleibt es dabei, dass Sie bzw. die Niederlassung mit den Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind und dementsprechend Rechnungen mit inländischer Umsatzsteuer auszustellen haben.