Steuern
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Guten Tag ich bereite eine Antwort für Sie vor.
Hallo, sowohl für Sie als auch für Ihre Ex-Frau können Sie als Lohnsteuerklasse die Lohnsteuerklasse II wählen, die günstiger sein sollte als die Steuerklasse I.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.Da dieser Auftrag von justanswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung bzw. eine Danksagung von Ihnen. Diese Vergütung beträgt 50% des von Ihnen gezahlten Betrags und wird nur bei positiver Bewertung an mich ausgezahlt. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne im Kommentarfeld an. Ich bin dafür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Herzlichen Dank vorab!Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.Mit freundlichen Grüßen
Christian Peter
Steuerberater
Hallo,
die Vorschrift § 24b EStG besagt folgendes: (1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.
Die von Ihnen vorgesehene Aufteilung ist in der Praxis nicht unüblich.
Sie können also das jeweils andere Kind auch noch bei Ihrer Ex-Frau bzw. Ihre Ex-Frau das andere Kind bei Ihnen anmelden. Allerdings sollte es Sie nicht stören, dass die Kinder unterschiedliche Adressen haben. Letztlich kommt es also auf den Kindergeldanspruch an.
Hilft Ihnen das weiter?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ja das haben Sie so richtig verstanden. Es reicht der Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse, das können Sie auch gemeinsam machen. Dazu reichen Sie jeweils getrennt ein wer von Ihnen beiden für welches Kind das Kindergeld beziehen möchte.
Wenn Sie im Internet googeln finden Sie relativ schnell den Antrag auf Steuerklassenwechsel und den Kindergeldantrag, den Sie als Vordruck verwenden können, um diese bei der Finanzbehörde einzureichen.
Viele Grüße,