Steuern
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Ich bereite eine Antwort vor. Mit "Regelbesteuerung" meinen Sie, dass Sie Ihre Leistungen mit Umsatzsteuer fakturieren?
Ein Moment, ich habe gerade noch ein Telefonat auf der anderen Leitung.
Wichtig ist, auf der Rechnung an einen umsatzsteuerbefreiten Bildungsträger den Grund dafür zu vermerken, warum keine Umsatzsteuer erhoben wird. Dies ist § 4 Nr. 21 b UStG und müssen Sie angeben auf der Rechnung. Außerdem sollte Sie die Bescheinigung über die Befreiung des Bildungsträgers sich übersenden lassen, falls nicht schon geschehen, und gut aufbewahrt werden. Fehlt am Ende der Beleg, dann kann ein Steuerpflichtiger nicht nachweisen, warum dieser eine Auftrag bei einem Bildungsträger ohne Umsatzsteuer abgerechnet wurde und die Umsatzsteuer vom Finanzamt nachgefordert wird. Beantwortet dies Ihre Frage?
Nicht ganz. Die Frage ist teils heftig umstritten ist, ob für Angebote privater Bildungsträger, die der beruflichen Fortbildung dienen, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) auszustellen ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat jüngst mit Urteil vom 12.8.2018, 28 K 17366/17 entschieden, dass bei beruflicher Fortbildung eine solche Bescheinigung nicht zu erteilen sei. Allerdings, so das VG Düsseldorf in seiner Entscheidung, sei es denkbar, dass die Finanzverwaltung auch für die berufliche Fortbildung eine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren habe, nur sei dafür aufgrund des klaren Wortlauts des § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) keine Bescheinigung auszustellen.
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Gerne geschehen.