Steuern
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Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird als Soll-Besteuerung, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als Ist-Besteuerung bezeichnet. Dies bedeutet für Sie, wenn Sie Rechnungen in 2020 gestellt haben, welche erst im Folgejahr bezahlt worden sind, diese natürlich sowohl auch erst bei der Vereinnahmung in der Umsatzsteuervoranmeldung erst im Folgejahr anzugeben als auch bei der Einkommensteuer in 2021. Kurz gesagt, eine Zahlung eines Ihrer Kunden in 2021 hat auch erst Auswirkungen auf den Gewinn in 2021 und nicht in 2020. Wichtig ist der Zufluss bzw. Abfluss des Geldes, § 11 EStG. Beantwortet dies Ihre Frage?
gerne geschehen.