Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage nehme ich folgende Einschätzung vor:
Nach Ihren Angaben haben die Maßnahmen mit dem Volumen von ca. 104 000 € nicht zu einer Erweiterung des Nutzungsvolumen durch Vergrößerung der Nutzfläche bzw. Vermehrung der Substanz des Gebäudes gem. Tz 22,23 des BMF-Schreibens v. 18.7.2003 - BStBl. 2003 I S.386 - geführt.
Tz.22, 23 lautet:
"Ein Gebäude wird in seiner Substanz vermehrt, ohne dass zugleich seine nutzbare Fläche vergrößert wird, z.B. bei Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, bei Errichtung einer Außentreppe, bei Einbau einer Alarmanlage (vgl. BFH-Urteil vom 16.2.1993, BStBl 1993 II S. 544), einer Sonnenmarkise (vgl. BFH-Urteil vom 29.8.1989, BStBl 1990 II S. 430), einer Treppe zum Spitzboden, eines Kachelofens oder eines Kamins.
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Keine zu Herstellungsaufwendungen führende Substanzmehrung liegt dagegen vor, wenn der neue Gebäudebestandteil oder die neue Anlage die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils für das Gebäude in vergleichbarer Weise erfüllen. Erhaltungsaufwendungen können daher auch angenommen werden, wenn der neue Gebäudebestandteil für sich betrachtet nicht die gleiche Beschaffenheit aufweist wie der bisherige Gebäudebestandteil oder die Anlage technisch nicht in der gleichen Weise wirkt, sondern lediglich entsprechend dem technischen Fortschritt modernisiert worden ist."
Nicht eingeschätzt werden kann hier, ob sich durch die Maßnahmen der Standard der Wohnung gegenüber dem Standard bei der Anschaffung/Herstellung durch die Erblasser erhöht hat (von einfacher Standard in mittleren Standard bzw. sehr anspruchsvollen Standard), was insoweit zu Herstellungsaufwand führt.
Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Tz.15 des BMF-Schreibens hinzuweisen, der wie folgt lautet:
"Aufwendungen für Baumaßnahmen, die das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, führen bei einem unentgeltlichen Erwerb mangels Anschaffung im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB nicht zu Anschaffungskosten; vielmehr handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen oder, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 HGB erfüllt sind (vgl. Rz. 17 bis 32), um Herstellungskosten", das heißt, nicht um Maßnahmen der vorangegangenen Ausführungen in Tz. 22, 23.
Nach alledem dürfte es sich insgesamt um Erhaltungsaufwand - vorbehaltlich einer Standardverbesserung - handeln, wofür eine gleichmäßige Verteilung der Aufwendungen gem. § 82 b EStDV auf 2 - 5 Jahre beantragt werden kann.
Kleinere, regelmäßig anfallende Aufwendungen können dabei aus dem Verteilungsvolumen im Jahr der Entstehung herausgenommen werden.
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