Steuern
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie justanswer für Ihr Anliegen gewählt haben. Ich bin Steuerberater Prof. Nettelmann. Mir ist als exterer Experte Ihre Frage zugeleitet worden. Ich will mich gern mit Ihrer Frage befassen. Ich werde eine Antwort vorbereiten und Ihnen zuleiten. Haben Sie etwas Geduld. Sie erhalten von mir eine Antwort im Laufe des Nachmittags.
Beste Grüße
Prof. Nettelmann
Ihre Frage hängt mit der ab 1.1.2018 geltenden Reform der Investmentbesteuerung zusammen. Hintergrund für den geschilderten Vorgang ist die Regelung, dass Wertsteigerungen von Investmentpapieren bei ihrer Veräußerung nach der Regelung bis 3112.2017 besteuert werden.Dazu musste gesetzlich geregelt werden, wie hoch diese Wertsteigerungen sind. Demzufolge wurde im Investmentsteuergesetz geregelt, dass sämtliche Investmentanteile zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft gelten (Ermittlung eines fiktiven Gewinns !).
Dieser fiktive Gewinn ist also erst bei einer tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile bedeutsam, indem dieser um den fiktiven Gewinn bis 31.12.2017 nach der Altregelung besteuert wird.
Dieser fiktive Gewinn ist in der neuen Anlage KAP-Inv. in Zeile 24 einzutragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen hilfreich sind und Ihre Frage beantworten. Für eine positive Bewertung durch Anklicken von 3 - 5 Sternen, damit mein 50 %iger Anteil an Ihrem Honorareinsatz an mich als externer Experte weitergeleitet werden kann.
Ich wünsche einen schönen Abend