Steuern
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie einen Moment Geduld bis ich die Antwort auf Ihre Fragen fertige.
Mit besten Grüßen
Kanzlei für Steuerrecht HERMES
Liegt der Anschaffungszeitpunkt der jeweiligen Kryptowährung länger als ein Jahr zurück, sind die Veräußerungsgewinne daraus steuerfrei. Hierzu gibt es jedoch noch eine Ausnahmeregelung. Falls mit der Digitalwährung jedoch Zinserträge erzielt werden, ist für diese Erträge Abgeltungssteuer zu entrichten. Gleichzeitig verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre, da das Wirtschaftsgut dann als Einkunftsquelle diente.
Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis der jeweiligen Kryptowährung. Aus Vereinfachungsgründen wird hierbei die sog. FIFO-Methode angewandt. Dies bedeutet, dass die zuerst gekauften Anteile der Kryptowährung mit den zuerst veräußerten Anteilen der Kryptowährung verrechnet werden. Die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt hierbei beim Steuerpflichtigen. Es empfiehlt sich daher eine detaillierte Dokumentation sämtlicher Transaktionen. Der so ermittelte steuerliche Gewinn ist dann in der Anlage „SO“ der Einkommensteuererklärung (= Sonstige Einkünfte) zu erfassen.
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Danke füe die Nachfrage. Ja, die 4.000 € wäre der Gewinn, welcher aber steuerfrei ist. Zinseinnahmen würden Sie nur generieren, wenn Sie die Währung verleihen. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
gern geschehen.