Steuern
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Ja, klar machen Sie das. Wäre segr sinnvoll.
Mit besten Grüßen
Kanzlei für Steuerrecht Hermes
Das Wahlrecht zwischen verschiedenen Veranlagungsformen kann grundsätzlich nachträglich abweichend ausgeübt werden, solange die Steuerbescheide nicht endgültig und bestandskräftig sind. Der Widerruf der bisherigen Wahl kann auch noch im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden. Dies bedeutet für Sie, da Sie sicherlich noch keinen Bescheid bezüglich der Einkommensteuer 2017 in Händen halten, können Sie natürlich noch die Einzelveranlagung beantragen und sodann ein Aufteilungsbescheid, so dass Sie nicht bzw, nur für einen Teil für die Steuer Ihres Mannes haften.
Apropos: Nach § 268 AO kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Vollstreckung wegen der genannten Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt und in Ihrem Fall somit Sie als Ehefrau nur mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen werden, der ihrem Anteil an dem gesamten Einkommen entspricht. Ich bitte um Bewertung durch Anklicken der Sterne; ich stehe heute noch b is 20 Uhr für Rückfragen zur Verfügung.
Sie müssen nicht explizit einen Antrag stellen, sondern übermitteln einfach die gefertigten Einzelveranlagungen an das Finanzamt. Dies reicht aus,
Der Aufteilungsantrag wäre erst bei Vollstreckung durch das Finanzamt notwendig und ist jetzt noch nicht zu stellen. Die Rückerstattung bleibt Ihnen sicherlich erhalten. Nein, eine Aufrechnung funktioniert nicht.
Liebe Frau T.
ich hoffe, Sie sind jetzt zufrieden. Bitte an Bewertung denken!!
Die 2.600€ bei Ihrem Mann, wenn Ihr Mann nicht zahlt. Steuerrechtlich sind Sie Gesamtschuldner nach § 44 AO, deshalb bei Vollstreckung Aufteilungsbescheid.
Klar können Sie die Steuerschuld tilgen.
Ja, dies ist auszuschließen
Ja, da Sie Eheleute sind, haften Sie prinzipiell gemeinsam!!
Nein, Sie haften nicht für den Vorschuss.