Steuern
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Überprüfung des Sachverhaltes melde ich mich umgehend.
Ist denn in den Mietverträgen vereinbart, dass Sie Umsatzsteuer abrechnen dürfen?
Mit besten Grüßen
Kanzlei für Steuerrecht HERMES
Sie können grundsätzlich die Vermietung gewerblich betreiben, allerdings hat dies keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Die Vermietung von Wohnraum ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Der Vermieter hat nur dann die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten,
Alle Wohnungen sind an private Wohnraummieter vermietet einschließlich der selbst genutzten Wohnungen und der vermietete Raum an den Physiotherapeuten erbringt grundsätzlich umsatzsteuerfreie Leistungen, so dass Sie auch nicht zur Umsatzsteuer optieren können. Die im Anschluss an eine ärztliche Verordnung erbrachten Leistungen des Physiotherapeuten werden als steuerfrei behandelt. Ich bitte um Bewertung durch Anklicken der Sterne; gerne stehe ich auch persönlich für Rückfragen zur Verfügung.
Vielen Dank für die Nachfragen. Sie müssen doch die Leistungen (Vermietung von Wohnraum und z.B. Hausmeisterleistungen) unterscheiden. Hausmeisterleistungen sind auch keine Nebenleistungen zur Miete und können natürlich mit 19 % abgerechnet werden.
Sie können nur anteilig die Vorsteuer geltend machen, wenn Sie zur Umsatzsteuer optieren und an Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen vermieten. Der Verteilungsmaßstab der Gesamtkosten wird nach der Fläche bestimmt: gewerbliche Mietfläche-nicht gewerbliche Mietfläche. Ja, dies wäre möglich.