Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit ergibt sich folgende Ausgangssituation:
Bei gleicher Beteiligung (50%:50%) besteht seit 1995 eine Grundstücksgemeinschaft (GbR) mit 2 natürlichen Personen.
Die GbR verfügt über Grundbesitz: a) 3 Grundstücke (6.215 qm) bebaut mit b) 2 x 24 WE Wohnblöcken, B.J. 1980, fremdvermietet.
Im zugehörigen Grundbuch sind die zwei Privatpersonen "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Für den Grundbesitz liegt ein aktuelles Gutachten im Auftrag des FA vor (Hebst 2014), danach:
Bodenwert: 6.269 qm x 16,- €/qm = 103.304,00 € Ertragswert Häuser = 936.005,22 €
Gesamt: = 1.036.309,22 €
Gerundet = 1.040.000,00 €
Der Grundbesitz ist belastet, Grundschuld;: 1.950.000,00 DM/997.019,00 €
Der bisherige Kreditvertrag läuft in 2015 aus; Restschuld 2015: rund 160.000,00 €, davon entfallen auf die Gesellschafter je 80.000,00 €.
Die bisherige kreditreichende Bank hat eine Anschlußfinanzierung abgelehnt, weshalb Die Aufnahme eines Kredites bei einer anderen Bank notwendig wird. Die Fortsetzung der GbR im Rahmen der Neuaufnahme eines Kredites bei einer anderen Bank bereitet den Gesellschaftern auf Grund widerstreitender Interessen Schwierigkeiten.
Der Gesellschafter "A" ist vordergründig an der Fortsetzung der GbR interessiert, möchte diese und die Restfinanzierung noch 5 Jahre fortführen, ohne zu investieren (modernisieren). Eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern mit dem Ziel der Bildung von Volleigentum an je einem Block lehnt er ab, da er fürchtet, dann seinen unsanierten Wohnblock nicht mehr voll vermietet zu bekommen.
Der Gesellschafter "A" bietet alternativ die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Gesellschafters zu B) durch einen Verwandten an, womit die GbR mit einem neuen Gessellschafter fortgesetzt werden kann. Der Gesellschafter zu B (der Unterzeichner und Fragesteller) möchte aus vorstehenden Gründen grundsätzlich aus der GbR ausscheiden und entweder am Standort der Objekte - 1 x 24 WE zum Volleigentum haben, alternativ - wäre er mit der Übertragung seiner 1/2 Miteigentumsanteile einverstanden, wenn das zu erhaltende Auseinandersetzungsguthaben dem Wert seines 1/2 Anteils entspricht (520.000,00 € abzgl. 80.000,00 Restkredit = 440.000,00 €) und das Abfindungsguthaben steuerfrei ist.
Die Gesellschaft hat eine Feststellungserklärung mit einer Anlage V eingereicht, so das hier davon ausgegangen wird, das Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG vorliegen, weshalb die Veräußerung weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer auslösen dürfte.
Eine Spekulationssteuer dürfte ebenfalls nicht anfallen, da die Anschaffung 1995 durch den Vater erfolgte und im Rahmen der vorgweggenommenen Erbfolge im Jahr 2012 wirksam auf den Sohn übertragen wurde. Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel liegen wohl ebenfalls nicht vor,da die Gesellschaft seit 1995 weder andere Objekte gekauft, noch verkauft hat.
Fragen:
1. Was ist zu tun, wenn die Gesellschafter sich nicht einigen können, der Gesellschafter zu B dadurch aus der GbR ausscheiden will, um am Ort Volleigentum an 1 x 24 WE zu bilden? (Kündigung, Auflösung der GbR, Auseinandersetzung, Miteigentumsanteilsübertragung und Vollbeendigung der Auflösung?)
Wie gestaltet sich dabei die Übertragung der 1/2/ Miteigentumsanteile?
2. Was ist zu tun oder zu beachten, wenn die bisherigen Geschäftsanteile des Gesellschafters zu B gegen Abfindung steuerfrei übergehen sollen?
Ist dabei die Übertragung an den Gesellschafter zu A vorzuziehen oder ist die Übertragung an einen "Dritten" unschädlich?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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