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Kanzlei Schiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Steuern
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Kanzlei Schiessl ist jetzt online.
Verzicht auf Nießbrauch - Steuerpflicht ? Sehr geehrte Damen
Diese Antwort wurde bewertet:
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Verzicht auf Nießbrauch - Steuerpflicht ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahre 1990 haben meine Großeltern ihr Wohnhaus meinem Vater geschenkt und mit einem Nießbrauch versehen.
Für die Schenkung an sich wurde damals kein Wert im Schenkungsvetrag festgehalten, da dieser unter dem Freibetrag lag.
Für den Nießbrauch hingegen wurde ein Wert von 8.400 DM pro Jahr angesetzt.
Durch den Tod meines Vaters ging das Haus 1992 auf die Erbengemeinschaft meiner Mutter, Schwester und mir über.
Da meine Großmutter mittlerweile im Altenheim lebt, soll das Haus veräußert werden.
Jetzt die eigentliche Frage:
Für den Verkauf des Hauses wird das Nießbrauchsrecht durch eine vorliegende notarielle Generalvollmacht gelöscht werden.
Muss diese Löschung seitens meiner Großmutter (84 Jahre alt) an die Erbengemeinschaft als Schenkung angezeigt werden? Wie errechnet sich der Betrag daraus?
Oder ist es bereits abgegolten da in der damaligen Schenkung des Hauses an meinen Vater kein Wert über das Objekt angesetzt wurde, da alles innerhalb der Freibeträge ablief.
Vielen Dank ***** *****
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Experte:
Kanzlei Schiessl
hat geantwortet vor 4 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank ***** ***** Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Auch wenn 1990 kein Objektwert genannt wurde und die Freibeträge auch damals nicht überschritten wurden, stellt nun der Verzicht auf den Nießbrauch einen neuen Schenkungstatbestand dar.
Wenn Sie nun als Eigentümer für die Löschung des Nießbrauches keine Gegenleistung an die Gro0mutter ebringen, so liegt eine steuerpflichtige schenkungsweise Zuwendung Ihrer Großmutter vor.
Wenn jedoch eine Erbengemeinschaft vorliegt so haben Sie und Ihre Schwester jeweils einen Schenkungssteuerfreibetrag von 100.000 EUR (§ 16 ErbstG), Ihre Mutter als Schwiegerkind hat einen Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 EUR.
Den Wert des Nießbrauches kann genau nur ein Sachverständiger bestimmen.
Überschlägig bestimmt sich der Wert aus der Jahreskaltmiete (ich nehme hier die 4200 EUR) mal Restlebenserwartung nach der Sterbetafel (6,80 Jahre)=28.560 EUR.
Da dieser Schenkungswert in der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird, wird von allen Erben der Schenkungssteuerfreibetrag nicht überschritten, so dass Sie zwar eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen, aber keine Schenkungssteuer bezahlen müssen.
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten und damit das ausgelobte Honorar freizugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Kanzlei Schiessl und weitere Experten für Steuern sind bereit, Ihnen zu helfen.
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