Sehr geehrter Herr Prof. Nettelmann,
ihre erste Antwort hat mir nicht weitergeholfen, da mein EU Arbeitgeber darauf verwiesen hat, dass diese Regelungen in den Mitgliedsstaaten verschieden seien und man dazu in Brüssel keine Aussage treffen könnte.
Zu ihrer Ergänzung möchte ich folgendes anmerken. Ich bin mir nicht sicher, ob man meine Tätigkeit als Dienstreise ansehen kann, da ich für einen festen Zeitraum abgeordnet bin.
Ich hatte schon mal einen Blick in das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Belgien geworfen und fand dort folgendes, was für mich jedoch nicht so einfach verständlich klang.
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Für mich ergibt sich hieraus folgende Lesart. Ich erhalte meine zusätzlcihen Leistungen vom anderen Vertragsstaat, in diesem Fall Belgien. Ich führe meine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat aus, kann lt. Artikel 15 also nur dort besteuert werden und nicht in Deutschland. Die unter Absatz 2 Punkte 1-3 genannten Ausnahmen treffen meiner Meinung nach nicht auf mich zu. 1. ich bin für mehr als 183 Tage abgeordnet. 2. Der Arbeitgeber, die EU Kommission ist in Belgien ansässig. 3. Die Last wird nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in einem anderen Staat hat.
Können sie diese Auffassung bestätigen.
Mit feundlichen Grüßen
Jens Rauterberg