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Kanzlei Schiessl
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Steuern
Zufriedene Kunden:
27797
Erfahrung:
erfolgreich abschlossener Fachlehrgang für Steuern
32916861
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Kanzlei Schiessl ist jetzt online.
Ich habe mit meinem Bruder zusammen gemeinsame Wohnung je zur
Kundenfrage
Ich habe mit meinem Bruder zusammen gemeinsame Wohnung je zur Hälfte. Diese Wohnung war zunächst eine Schenkung, dies wurde auf ihren Wunsch zu Lebzeiten geändert und auf Rentenbasis übernommen. Nach dem Tod meiner Mutter übernimmt mein Bruder jetzt meinen Anteil.
Muss ich den Betrag, den ich für meinen Anteil erhalte, versteuern und in welcher Höhe bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten kann man ausschöpfen, um keine Nachteile zu haben?
Vielen Dank.
Gepostet:
vor 4 Jahren.
Kategorie:
Steuern
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Experte:
Kanzlei Schiessl
hat geantwortet vor 4 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank XXXXX XXXXX Anfrage.
Darf ich Sie fragen:
Wann wurde diese Rentenbasisabrede getroffen?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 4 Jahren.
vor ca. 12 Jahren
Experte:
Kanzlei Schiessl
hat geantwortet vor 4 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank XXXXX XXXXX Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
In diesem Falle ist der Verkaufserlös den Sie von Ihrem Bruder erhalten absolut steuerfrei!
In Betracht kommt in Ihrem Falle ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft (=Spekulationsgeschäft).
Diese ist in § 23 EstG geregelt.
Nach dieser Vorschrift fallen bei der Veräußerung eines Grundstücks nur dann Steuern an, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen.
Wenn aber in Ihrem Falle die Abrede über den Kauf auf Rentenbasis und der nun beabsichtigten Veräußerung an Ihren Bruder schon 12 Jahre vergangen sind, dann ist der Verkauf (da die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist) absolut steuerfrei.
Sie müssen also keinerlei Steuern bezahlen.
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten und damit das ausgelobte Honorar freizugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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