Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gern im Rahmen einer Erstberatung beantworte:
Für Ihre Angelegenheit kommt Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland in Betracht, wo geregelt ist:
"Art. 4 [Ansässige Person]
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."
Da Sie ausschließlich in der Schweiz Einkünfte erzielen und die Familie dort lebt, bleiben Sie ausschließlich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben. Für eine Bewertung wäre ich dankbar, damit die ausgelobte Vergütung freigegeben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann