Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist in der Tat so, wie der Kollege sagt, dass die Einordnung des Unterrichtes als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit nicht immer ganz einfach ist. Hier kommt es immer entscheident auf den Umfang der Tätigkeit an und wie sich die Tätigkeit auf den übrigen Betrieb auswirkt. Da Sie jedoch einen landwirtschaftlichen Betrieb haben und nur in geringem Umfang Reitstunden geben, hätten Sie als Landwirtin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die Sie so beim Finanzamt anzeigen müssten.
Die Erteilung von Reitunterricht ist laut BFH keine Leistung, die in der Aufzucht und in dem Halten von Vieh innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht. Daher muss der Unterricht losgelöst vom übrigen Betreib gesehen werden.
Eine gewerbliche Einordnung wäre dann möglich, wenn Sie noch Angestellte Reitlehrer beschäftigen würden und in nennenswertem Umfang Reitstunden geben würden. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht Fall.
Ein Kleingewerbe liegt demnach nicht vor. Was Sie aber dennoch in Anspruch nehmen können, wäre die Kleinunternehmerregelung, die auch Freiberufler wählen können, wenn der Umsatz so gering ist, wie bei Ihnen. Ich denke, das haben Sie gemeint.
Sie würden also Ihre Tätigkeit beim Finanzamt als selbständige Tätigkeit im Rahmen Ihrer Landwirtschaft anmelden und dabei die Kleinunternehmerregelung wählen. Dann müssten Sie keine Umsatzsteuer auf die Stunden verlangen/ abführen und machen im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend. Ihrer Steuererklärung fügen Sie dann die Anlage EÜR bei, in der Sie Ihren Umsatz und Ihre Ausgaben eingeben. Mehr müssten Sie im Grunde nicht tun.
Sofern Ihre Frage beantwortet ist, darf ich Sie höflich bitten, eine positive Bewertung vorzunehmen, durch welche die Beratung vergütet wird. Sollten weitere Fragen bestehen oder die Antwort noch nicht den Kern Ihrer Frage trifft, nutzen Sie bitte vor einer möglichen negativen Bewertung zunächst die Nachfragefunktion.
Kostenlose Rechts/ und Steuerberatung ist in Deutschland gesetzlich nicht gestattet, daher bitte ich, auch dann eine positive Bewertung vorzunehmen, wenn die Frage zwar beantwortet wurde, die Antwort aber aus rechtlichen Gründen leider nicht zufriedenstellen ist. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin (Steuern)