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RAMichaelis
RAMichaelis, Rechtsanwalt
Kategorie: Sozialrecht
Zufriedene Kunden: 362
Erfahrung:  Rechtsanwalt
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RAMichaelis ist jetzt online.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein zuständiges Jobcenter

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrte Damen und Herren,mein zuständiges Jobcenter fordert ständig und wiederholt von mir die Untermieterlaubnis meines Vermieters sowie eine durch den Vermieter meines Vermieters ausgefüllte Mietbescheinigung. Obgleich ich dem Jobcenter bereits 6 Mal schriftlich mitgeteilt habe, dass mein Vermieter diese Unterlagen nicht aushändigen möchte und nach § 60 SGB I sowie § 60 SGB II keine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten für meinen Vermieter bestehen, solange dieser nicht selbst Empfänger von Sozialleistungen ist. Außerdem verdeutlichte ich, dass nach geltender Rechtsprechung eine Weigerung zur Kooperation meines Vermieters nicht zu meinen Lasten gehen dürfe, da die freiwiliige Mitwirkung eines Dritten nicht meinen Leistungsanspruch tangiert. Als Nachweis fügte ich dem Schreiben das an alle Jobcenter gerichtete Rundschreiben der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 28.09.2020, welches dies noch einmal eindeutig klarstellt. Trotz meiner Anführung fordert das Jobcenter bzw. mein zuständiger Sachbearbeiter weiterhin unter Androhung der Einstellung sämtlicher Geldleistungen weiterhin die o.a. Unterlagen. Sollte ich diese nicht unverzüglich vorlegen, würde die Einstellung zeitnah erfolgen.Zudem beantragte ich vor 5 Monaten eine Übernahme der Mietkaution, welcher umgehend abgelehnt wurde. Mein daraufhin erfolgter Widerspruch liegt nunmehr 4 Monate zurück und blieb gänzlich unbeantwortet.Zum nächsten Bewilligungszeitraum wurden darüber hinaus meine Geldleistungen ohne Angabe von gründen gekürzt.Ich vermute sehr stark, dass mein zuständiger Sachbearbeiter ein persönliches Problem mit mir hat.
Wie gehe ich nun hier am besten vor? Welcher Weg sollte meinerseits gewählt werden? Ich fühle mich tatsächlich aufgrund der ständigen Androhung der Sanktionen extrem durch den Sachbearbeiter genötigt.Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
aufgrund einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass Ihre o.a. Frage bisher leider noch nicht beantwortet wurde.
Wir haben Ihre Frage ohne zusätzliche Kosten unter einer erhöhten Priorität eingestuft, und unsere Experten erneut informiert, sich mit Ihrem Problem zu beschäftigen.
Sollten Sie weiterhin keine Antwort erhalten, bitten wir Sie, sich mit uns über ***@******.*** oder telefonisch von Montags-Freitag von 10:00-18:00 unter
Deutschland: 0800(###) ###-####
Österreich: 0800 802136
Schweiz: 0800 820064
In Verbindung zu setzen.
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Ihr JustAnswer Moderatoren-Team
Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,

vielen Dank ***** ***** Frage bei Justanswer. Mein Name ist Rechtsanwalt Michaelis und ich bin hier um Ihnen zu helfen. Ist die Frage noch aktuell?

Kunde: hat geantwortet vor 10 Tagen.
Sehr geehrter Herr Michaelis,Ja, die Frage blieb bisher unbeantwortet und ist daher noch immer aktuell.LG

In Ordnung. Es tut mir leid, dass Sie so lange warten müssen.

Sie haben meines Erachtens nach 3 vernünftige juristische Optionen:

1. Sie können natürlich gegen alle fehlerhaften Entscheidungen Widerspruch einlegen und Sie können auch etwaige Untätigkeitsklagen erheben, wenn Anträge nicht innerhalb von 3 Monaten beantwortet oder bearbeitet werden. Ein solches Verhalten führt in manchen Fällen dazu, dass der Sachbearbeiter sich mehr anstrengt, weil er dadurch natürlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslöst.

2. Sie können einen Dienstaufsichtsbeschwerde stellen oder zumindest sich einmal mit dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter verbinden lassen. Oftmals kann auch ein solcher Schritt dazu führen, dass die Dinge etwas ernsthafter betrieben werden. Dabei ist es wichtig, dass Sie den gesamten Verlauf chronologisch darstellen und dann genau benennen, wo und wie Sie sich ungerecht behandelt gefühlt haben.

3. Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und prüfen kann, woran es hapert, der aber auch einfach bei der Kommunikation helfen kann. Dies verursacht natürlich Kosten. Sie können aber bei sich in der Stadt auch mal schauen, ob es nicht Beratungsangebote für Verfahren mit dem Jobcenter gibt, die Kostenlos sind. Auch hier kann man Ihnen eventuell gezielt weiterhelfen.

Soviel für den Moment.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Michaelis

Wenn Ihnen diese Antwort schon geholfen hat, dann freue ich mich über eine positive Bewertung. Dadurch entstehen bei Ihnen keine Kosten, dies hilft aber mir dieses Angebot weiterhin anzubieten. Wenn sie weitere Fragen oder Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne, dafür bin ich hier.

Ihnen einen angenehmen Abend.

Kunde: hat geantwortet vor 9 Tagen.
Sehr geehrter Herr Michaelis,vielen Dank für Ihre Nachricht.Tatsächlich hatte ich bereits in der Vergangenheit insgesamt zwei Beschwerdeschreiben an das zuständige Jobcenter gerichtet, in welchen ich die Situation beschrieben habe. Leider wurde das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters hierdurch nicht besser, sondern verschlimmerte sich sogar.Wie beschrieben erhielt ich bis zum heutigen Tag keinerlei Rückmeldung auf meinen Widerspruch zu meinem Antrag auf Übernahme der Mietkaution, welcher bereits mehr als 4 Monate zurückliegt.Hinzu kommt die ständige unrechtmäßige Aufforderung des Sachbearbeiters, Nachweise wie die Untermieterlaubnis meines Vermieters sowie eine durch den Eigentümer des Hauses, sprich eine durch den Vermieter meiner Vermieterin ausgefüllte Mietbescheinigung zu übersenden, da ich zur Untermiete wohne.Obgleich ich bereits dem zuständigen Sachbearbeiter mehrfach geschildert habe, dass mir diese Unterlagen nicht ausgehändigt werden und diesem die rechtliche Lage verdeutlicht habe, aus welcher klar hervorgeht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht von der freiwilligen Mitwirkung eines Dritten abhängig gemacht werden dürfen und gleichzeitig hierüber Rechtsprechung und Gesetzesgrundlagen übersandt habe, fordert der zuständige Sachbearbeiter weiterhin unter Androhung immer schärferer Sanktionen ununterbrochen die Übersendung der o.a. Nachweise.Daher frage ich mich, wie ich diese unrechtmäßige Vorgehensweise des Sachbearbeiters, welche einer Nötigung gleichkommt, unterbinden kann, da weder meine Beschwerde- und Abmahnungsschreiben, noch meine Erläuterungen und Stellungnahmen hilfreich waren.

Es gibt zu ungerechtfertigten Anforderungen des Jobcenters kein "Rechtsmittel". Wenn Ihnen Leistungen zu unrecht versagt werden, dann können Sie einen Widerspruch einreichen - das wissen Sie natürlich schon.

Sie brauchen eigentlich jemanden, der mit dem Jobcenter auf Augenhöhe kommuniziert, deswegen habe ich diesen Vorschlag gemacht, dass Sie sich einmal erkundigen, ob es einen Verein gibt, der Sie eventuell da unterstützen kann.

Das Problem ist einfach, dass Rechtsmittel nicht das richtige Mittel sind und Beschwerden offenbar auch nicht. Die Fragestellung ist nicht so sehr juristisch, sondern taktischer Natur.

Kunde: hat geantwortet vor 9 Tagen.
Vielen Dank für Ihre Nachricht.Da meine Widersprüche und meine Verweise auf rechtliche Grundlagen regelmäßig keine Beachtung finden, werden derzeit die mir zustehenden Leistungen fortwahrend gekürzt. Selbstverständlich geschieht dies zu Unrecht, jedoch griff ich in der Vergangenheit dennoch stets auf das Mittel des Widerspruchs zurück.Da ich nunmehr dem Jobcenter machtlos gegenüber stehe und dieses gefühlt macht was es möchte, würde ich gerne in Erfahrung bringen wollen, ob durch eine Klage beim Sozialgericht, welche im Rahmen der Prozesskostenhilfe und mit anwaltlicher Vertretung erfolgen soll, eine Unterlassung der Anforderung herbeigeführt werden kann und meinen unbearbeiteten Widersprüchen Beachtung geschenkt werden kann.
Gleichzeitig soll die eine Anpassung der Höhe meiner Leistungen auf den Ursprungswert erreicht werden.Bitte teilen Sie mir daher kurz mit, ob Ihrer Expertise nach in der aktuellen Situation die gerichtliche Herbeiführung einer Abänderungsentscheidung mittels PKH sinnvoll wäre.

Also grundsätzlich ist es so, dass Sie sauber unterscheiden müssen.

1.

Sofern eine Untätigkeit bezüglich gewisser Anträge vorliegt, kann eine Untätigkeitsklage eingelegt werden.

2.

Sofern Leistungen zu Unrecht gekürt werden, ist Widerspruch und Klage nach dem Widerspruchsbescheid das richtige Mittel.

3.

Sofern Anforderungen an Sie gestellt werden, die gesetzlich nicht gerechtfertigt sind, ist eine Unterlassungsklage denkbar, eine solche habe ich aber tatsächlich noch nie führen müssen, da ein anwaltlicher Hinweis, dass Forderungen des Sachbearbeiters nicht gerechtfertigt sind, bisher immer ausreichend war. Es ist aber keine schlechte Idee - wie gesagt bisher nicht notwendig und nur aus Interesse kann keine Klage eingereicht werden.

Alle diese Dingen können nebeneinander geltend gemacht werden. Es muss aber jeder Fall einzeln betrachtet werden.

Kunde: hat geantwortet vor 9 Tagen.
Gerne würde ich in diesem Zusammenhang in Erfahrung bringen wollen, welche anwaltlichen Gebühren anfallen würden, wenn ich Sie zu Punkt 3. mandatieren würde.Punkt 1. würde ich ebenfalls gemeinsam mit Ihnen im Rahmen der PKH anstrengen, welche Ihre anfallenden Gebühren sicherstellt.Punkt 2 würde wenn ich Sie richtig verstehe einen Widerspruch meinerseits voraussetzen. Dementsprechend müsste ich im Falle der Untätigkeit seitens des Jobcenters nach Ablauf von 3 Monaten erneut Klage erheben bzw. bei nicht Abhelfung den gerichtlichen Weg gehen müssen.LG
Ich kann Sie gerne darüber informieren, allerdings ist dies doch etwas umfangreicher und es ist schon spät. Genügt eine Antwort morgen gegen Abend?

Darf ich Sie bis dahin für die geleistete Arbeit schon um eine Bewertung bitten, ich danke Ihnen.

RAMichaelis, Rechtsanwalt
Kategorie: Sozialrecht
Zufriedene Kunden: 362
Erfahrung: Rechtsanwalt
RAMichaelis und weitere Experten für Sozialrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 9 Tagen.
Das würde mir genügen.Wie bereits beschrieben, würde ich einen Ihrerseits an das Jobcenter gerichteten Hinweis benötigen, welcher hervorhebt, dass die dauerhafte Anforderung von Unterlagen Dritter und damit einhergehend die Kürzung meiner Leistungen bei nicht Übersendung unrechtmäßig ist.Bezüglich meines 4 Monaten alten Widerspruchs würde ich gerne gemeinsam mit Ihnen die Untätigkeitsklage im Rahmen der PKH anstreben.Da die Kürzungen auf die nicht Übersendung Unterlagen dritter basiert, müssten wir uns bezüglich Punkt 2 besprechen und schauen, ob der Widerspruch hier der beste Weg ist oder ob mit der Unterlassungsaufforderung gleichzeitig die Aufhebung der Kürzung einhergeht.
vielen Dank ***** ***** Geduld.

würden Sie mir einfach Ihre E-Mail Adresse hier zur Verfügung stellen? Ich würde mich dann bei Ihnen melden.

Ich danke Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Michaelis

Kunde: hat geantwortet vor 9 Tagen.

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