Sozialrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn Sie Leistungen nach SGB zwei beziehen, darf das Sozialamt Kontoabfragen machen und sie sind vollumfänglich zur Auskunft verpflichtet.
Dies ergibt sie explizit aus den §§ 61 ff. SGB II.
Verweigern Sie eine Auskunftsbeziehung weise Mitwirkung kann Ihnen die Sozialbehörde die Sozialleistungen teilweise bzw. ganz streichen.
Der Staat fordert bei Bezug von Sozialleistungen ein vollumfängliches mitwirken.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank.Stehen Sie heute so gegen 13 Uhr telefonisch zur Verfügung. Alternativ zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr ?Gerne will ich Sie in diesem Zeitfenster anrufen, um mit Ihnen Ihr Anliegen zu besprechen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),ich habe Sie sowohl um 12.40 Uhr angerufen als auch um 12.52 Uhr.
Leider habe ich niemand erreicht.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-