Sozialrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat kann nach § 210 SGB VI eine Beitragserstattung erfolgen.
Die Erstattung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht (mehr) versicherungspflichtig war.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt