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RASchiessl
RASchiessl, Rechtsanwalt
Kategorie: Sozialrecht
Zufriedene Kunden: 44218
Erfahrung:  jahrelange Tätigkeit als Rechtsanwalt
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In einem Rentenfall wurde nach Renteneintritt vom

Diese Antwort wurde bewertet:

In einem Rentenfall wurde nach Renteneintritt vom Arbeitgeber im Zuge einer Leistungsprämie noch ein Betrag von 72,12 € in die Rentenkasse eingezahlt. Der Rentenbezieher hatte im Vorfeld der Hochrechnung zum offiziellen Rentenbeginn zugestimmt, sodass dieser Betrag nicht mehr auf die monatliche Altersrente angerechnet werden kann.
An anderer Stelle habe ich gehört, dass in diesem Fall dieser Überhangsbetrag auf Antrag an den Versicherten ausgezahlt werden muss. Stimmt das und gibt es dazu einen Gesetzesparagraphen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Tat kann nach § 210 SGB VI eine Beitragserstattung erfolgen.

Die Erstattung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht (mehr) versicherungspflichtig war.

Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl

Rechtsanwalt

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