Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Danl für Ihre Anfrage!
Zunächst einmal haben Sie kein klassisches Hausgewerbe. Darunter versteht man etwas anderes. Ein Hausgewerbe ist u.a. nach § 2 II Heimarbeitergesetz ein Gewerbe, bei dem Selbständige Waren im Auftrag eines anderen Gewerbetreibenden herstellen, verpacken oder verarbeiten und diesem die wirtschaftliche Verwertung überlässt. Hausgewerbetreibende (oder auch Heimarbeiter) unterscheiden sich von normalen Selbständigen durch ihre wirtschaftliche Gebundenheit an (vorwiegend) einen Arbeitgeber (siehe auch § 12 SGB IV). Da ist man dann auch zwngsläugig im Bereich der Scheinselbständigkeit.
Sie sind schlichtweg Gewerbetreibender, der sein Gewerbe von zuhause aus betreibt. Es besteht kein Unterscheid zu denjenigen, die sich irgendwo ein Büro angemietet haben. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung vor.
Dennoch prüft die Rentenversicherung mit dem Formular, ob sie ggf. pflichtversichert sind.
Es gibt tatsächlich Gewerbetreibende, die in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen insbesondere die Handwerksberufe, aber auch die von Ihnen benannten Hausgewerbetreibenden. Zu beiden Sparten zählen Sie jedoch nicht. Sie sind wirtschaftlich vollkommen unabhängig und nicht an einige wenige Auftraggeber gebunden.
Daher besteht und bestand bei Ihnen keine Versicherungspflicht.
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K. Nitschke
Rechtsanwältin