Sozialrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
welche Unterlagen fehlen denn noch zur Bearbeitung des Antrages ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
In diesem Fall kann ich Ihnen nur eine negative Auskunft geben.
Der § 42 hilfet nur weiter, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht. In dem geschilderten Fall ist genau dies aber noch nicht geklärt, denn der Anspruch hängt ja von dem eventuell vorhandenen Vermögen ab und dies ist gerade noch nicht nachgewiesen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und darf Sie um Bewertung der Antwort bitten. Falls noch Fragen bestehen, teilen Sie dies bitte mit.
er kann nur die aktuellen verlangten Auszüge dem Amt vorlegen. Dann würde aber mit Sicherheit auch der Vorschuss genehmigt werden und ein Gerichtsverfahren erbrigt sich dann sowieso.
kann ich noch etwas tun für Sie ? Falls nicht bitte ich Sie erneut, eine Bewertung vorzunehmen. Ich bedanke ***** *****ür Ihre Fainess !