Sozialrecht
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Sollte nach Einreichen der angeforderten Unterlagen tatsächlich ein Anspruch gegen Ihre Ehefrau bestehen, ist darauf zu achten, dass das Sozialamt Ihr Vermögen natürlich nicht berücksichtigt hat, sondern nur das Vermögen Ihrer Gattin. Insofern wirkt sich der Güterstand aus.
Zwar müssten Sie dann grundsätzlich gar keine Auskunft über Ihr Vermögen geben, da es ja gar nicht berücksichtigt werden darf. Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Sozialamts aus § 117 SGB XII weiter als der zivilrechtliche Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB. (Landessozialgericht NRW - 14.9.09 - L 20 SO 96/08 ).
Insofern sollten Sie also - wie oben von mir beschrieben - die Auskunft wahrheitsgemäß erteilen und darauf achten, dass Ihr Vermögen vom Sozialamt für die Frage des Elternunterhalts Ihrer Frau keine Rolle spielen darf.Bezüglich der in Ihrem Eigentum stehenden Vermögensgegenstände können Sie auch dem Sozialamt gegenüber erklären, dass Sie diese nicht angeben müssen, da aufgrund der Gütertrennung offensichtlich ist, dass Ihr Vermögen nicht berücksichtigt werden darf.