Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Mieterin hat selbstverständlich während der gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfrist aus § 573 c BGB die Miete an Sie zu zahlen, denn die Nichtnutzung der Wohnung befreit nicht von der Mietzahlungspflicht.
Sollte sie nicht freiwillig Zahlung leisten, so können Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Mieterin erwirken, oder Sie mandatieren einen RA vor Ort, der Ihre Mietzinsforderungen auf dem Rechtsweg durchsetzt.
Die Ihnen hierbei entstehenden RA-Kosten hat die Mieterin Ihnen als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB zu erstatten, denn da für die Mietzahlung ein gesetzlicher Termin bestimmt ist (=spätestens am 3.eines Kalendermonats hat die Miete auf dem Vermieterkonto zu sein), befindet sich die Mieterin ohne weiteres in Verzug. Sie müssen diese also nicht gesondert zur Zahlung anmahnen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt