Miet- & WEG-Recht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Aufgrund der Mietrückstände ist die Eigentümerin berechtigt fristlos und außerordentlich das Mietverhältnis zu kündigen (§ 543 BGB).
Konsequenterweise entfällt sodann auch die Instandhaltungspflicht für die Wohnung.
Den für die Eigentümerin selbst gibt es keine Pflicht zur Instandhaltung.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-