Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sie können sich in beschriebenen Fall auf Verjährung nach § 556 BGB berufen.
Hiernach verjährt ein Anspruch aus Nebenkostenabrechnung, wenn diese über zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums Ihnen erst zugeht.
So liegt es vorliegen. Sie können gegenüber dem Vermieter daher die Verjährung der Nebenkostenabrechnung einwenden und eine Nachzahlung verweigern.
Sollten Sie eine Erstattung erhalten, können Sie diese gleichwohl einfordern.
Ihre Rechtsposition ist gut.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-