Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Unterschreiben müssen und sollten Sie eine Kündigung in keinem Fall.
Ein Wohnraum-Vermieter darf den Mietvertrag gemäß § 573 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat. Dieses besteht nicht grundsätzlich bei Renovierungsarbeiten. Vielmehr sind Renovierungsarbeiten ggf. im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise kann der Vermieter bei besonders umfassenden Sanierungsarbeiten ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben. Dies setzt jedoch voraus, dass er begründen und nachweisen kann, dass für ihn ganz erhebliche Nachteile damit einhergingen, das Mietverhältnis bei Durchführung der Sanierungsarbeiten fortzuführen. Dies kann der Vermieter nicht einfach ins Blaue behaupten, sondern er muss dies in der Kündigung genau und nachvollziehbar angeben.
Sofern Sie danach mit der Kündigung nicht einverstanden sind, sollten Sie diese zurückweisen. Der Vermieter hat das Recht eine Räumungsklage zu erheben und dabei zu behaupten, dass seine Kündigung wirksam war. Sodann muss das Gericht hierüber entscheiden. Vor Gericht ist der Vermieter für die Wirksamkeit seiner Kündigung beweispflichtig. Üblicherweise legen Gerichte strenge Maßstäbe bei der Prüfung einer vermieterseitigen Kündigung an.
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