Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich bitte Sie um Nachsicht für die verspätete Rückmeldung aufgrund zwischenzeitlicher technischer Störungen.
Gern zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich ist die Tragung der Kosten für die Heizungswartung und den Schornsteinfeger Vermietersache. Es ist möglich und auch üblich, dass diese Kosten mietvertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Denn es handelt sich um nach Maßgabe der Betriebskostenverordnung umlagefähige Betriebskosten. Falls eine solche Umlegung erfolgt ist, so müssen Sie für die Kosten aufkommen - ansonsten nicht.
Der Vermieter darf vor Übergabe die von Ihnen angemietete Immobilie nur mit Ihrer Zustimmung betreten, denn bis dahin haben Sie als Mieter das Hausrecht. Betritt er die Immobilie ohne Ihre Zustimmung, so begeht er einen strafbaren Hausfriedensbruch.
Spuren der gewöhnlichen Abnutzung müssen Sie nicht beseitigen - Schäden jedoch schon. Die Nutzung eines Schaukelstuhls ist sozialüblich, sodass die daraus resultierenden Spuren durchaus als Spuren der üblichen Nutzung gesehen werden können. Indes erscheint es aus Sicht des Vermieters ebenso vertretbar davon auszugehen, dass den Mieter eine Sorgfaltspflicht trifft, den Parkettboden vor solchen Spuren zu schützen, indem er eine entsprechende Unterlage, einen Teppich o.ä. nutzt. Bei einer entsprechenden Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien müsste ein Gericht entscheiden. Die Chancen stehen 50/50, da beide Argumentationen vertretbar erscheinen.
Eine besondere Pflege des Gartens kann der Vermieter nachträglich nicht verlangen, sofern der Garten durchgehend angemessen gepflegt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
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