Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
anhand Ihrer bisherigen Informationen möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten:
Wie der Kollege schon zutreffend ausführte, kann der Vermieter alle Zähler ablesen, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. also bei der jährlichen Ablesung. Wenn das im November eine Zwischenablesung und nun also die jährliche Ablesung ist, kann der Vermieter die Ablesung verlangen. Im Falle der jährlichen Ablesung liegt das berechtigte Interesse des Vermieters u.a. darin, selbst ggü. etwaigen Versorgern korrekte Abrechnungen zu erhalten.
Falls das nun nicht die jährliche Ablesung ist, wäre bei einem Mieterwechsel das grundsätzlich auch möglich, wenn das für die genaue Verbrauchsberechnung der einzelnen WG-Zimmermieter erforderlich wäre. Da hier aber Inklusivmieten bzgl. der einzelnen WG-Zimmermieter vereinbart ist, ist eine Ablesung für die Verbrauchsermittlung des einziehenden und für den ausziehenden WG-Zimmermieter nicht erforderlich. Daher hat der Vermieter aus meiner Sicht hier KEIN berechtigtes Interesse an der Ablesung der einzelnen Zähler in den WG-Zimmern. Ein Recht des Vermieters besteht hier in diesem Fall meiner Meinung nach nicht. Das erneute Ablesungsverlangen können Sie daher zurückweisen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, kann ich Ihnen gerne ein Angebot zu einem Premium Service (z.B. Telefonat und/oder mehr Zeit für Nachfragen gegen einen angemessenen Aufpreis etc.) anbieten. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden. Geben Sie mir einfach kurz hierzu Bescheid. Ansonsten würde ich mich über eine Bewertung von z.B. 4-5 Sternen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)