Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den gegebenen Umständen liegt ersichtlich ein Abnutzungs- und Materialermüdungsschaden vor, wenn die Duschwand bereits zehn Jahre alt ist.
Hierfür haben Sie rechtlich von vornherein nicht einzustehen, denn die Abnutzung und der Verschleiß der Mietsache sind mit der Mietzahlung gemäß § 538 BGB abgegolten!
Zudem trifft ausschließlich den Vermieter die Pflicht zu Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Die Schadensbehebung ist daher allein Vermietersache.
Weisen Sie die rechtsirrige Ansicht der Verwaltung daher umgehend unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage zurück.
Aus diesem Grunde müssen Sie selbstverständlich auch keinen Einbehalt der Kaution hinnehmen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt