Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Unter den gegebenen Umständen haben Sie gegenüber der Vermieterin einen Anspruch auf Zustimmungserteilung zu der Untervermietung gemäß § 553 BGB, denn Sie sind auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen, weshalb Ihnen ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne der zitierten Regelung zusteht.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Sollte Ihnen durch die vertragswidrige Zustimmungsverweigerung der Vermieterin ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, können Sie die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Sie müssen lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Untermieters benennen. Weitere Unterlagen hat die Vermieterin nicht zu beanspruchen, denn das Vertragsverhältnis mit dem Untermieter besteht ausschließlich zwischen Ihnen und dem Untermieter!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt