Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das ist natürlich nicht rechtens.
Der Vermieter befindet sich nicht in der Rechtsposition, Ihnen Termine zu diktieren.
Vielmehr ist er rechtlich gehalten und verpflichtet, auf Ihre schutzwürdigen Belange und berechtigten Interessen bei der Terminierung der Handwerker Rücksicht zu nehmen.
Er hat Ihnen daher unterschiedliche Termine vorzuschlagen, die Sie mit Ihren beruflichen Erfordernissen vereinbaren können. Andere Termine, zu denen Sie beruflich verhindert sind müssen Sie nicht dulden und wahrnehmen.
Mit Beginn der Arbeiten in Ihrer Wohnung sind Sie sodann von jeglicher Mietzahlungspflicht befreit, denn der vertragsgemäße Gebrauch an der Wohnung gemäß § 535 BGB ist Ihnen damit entzogen.
Sie können daher beginnend mit diesem Zeitpunkt die anteilige Rückzahlung bereits gezahlter Miete beanspruchen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt