Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, das ist in der Tat richtig.
Sollte der Vermieter in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchführen, so hat er Ihnen bereits gezahlte Miete zu erstatten.
In diesem Fall wird Ihnen nämlich die faktische Nutzung an der Wohnung vollständig entzogen.
Das Haus- und Besitzrecht an der Wohnung steht aber ausschließlich Ihnen bis zum letzten Tag der ordentlichen Kündigungsfrist zu, und zwar mit Ausschlusswirkung auch gegenüber dem Vermieter, und das gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung tatsächlich gar nicht mehr bewohnen.
Sie können daher die Rückzahlung der Miete beanspruchen, wenn der Vermieter Renovierungsarbeiten durchführen sollte!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt