Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind unter den geschilderten Umständen in der Tat berechtigt, die Miete zu mindern, denn die Bauarbeiten stellen einen Mangel der Mietsache dar.
Sie können daher die Miete gemäß § 536 BGB kraft Gesetzes mindern.
Rechtlich bedeutet dies, dass Sie nicht etwa der Zustimmung des Vermieters bedürfen, sondern Sie können die Miete ohne weiteres mindern. Die Mietminderung müssen also nicht beantragen!
Die Minderung können Sie solange aufrecht erhalten, wie der Mangel der Mietsache nicht vollständig beseitigt ist, hier also bis zum Ende der Arbeiten.
Bemessungsgrundlage für Ihre Minderung ist die Warmmiete.
Unter Zugrundelegung des beschriebenen Mangelbildes ist eine Minderung der Miete von 20% angemessen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt