Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal JustAnswer.Gerne helfe ich Ihnen weiter.Bitte erlauben Sie mir zur abschließenden Prüfung noch folgende klarstellende Frage:Werden die Betriebskosten um 100% angehoben oder die Betriebskostenvorauszahlungen?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies über den Premiumservice hinzubuchen. Wir vereinbaren dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn die Betriebskostenvorauszahlung im Mietvertrag konkret bestimmt ist, kann der Vermieter nicht einfach diese einseitig anpassen.
Sie können sich auf den Vertrag berufen.
Erst wenn eine neue Betriebskostenabrechnung vorliegt und diese sodann wesentlich höher ist, kann auch die Betriebskostenvorauszahlung angepasst werden. Hier haben sie sodann eine Kontrolle und können die Belege für die Abrechnung entsprechend einsehen.
Bis dahin können sie – wie ausgeführt – sich auf den Mietvertrag berufen.
Ihre Rechtsposition ist gut.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),gerne will ich Ihnen auch noch Ihre Folgefragen beantworten.Aufgrund der hiermit verbundenen erweiterten rechtlichen Befassung im Vergleich zur Ausgangsfrage erlaube ich mir, Ihnen über unseren Premium Service ein Zusatzangebot zu unterbreiten.Sofern Sie dieses annehmen will ich Ihnen Ihre Zusatzfrage gerne zeitnah beantworten.Entscheiden Sie sich gegen eine Annahme bitte ich freundlichst um Abgabe einer positiven Bewertung für die bereits getätigten Ausführungen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-