Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie rechtlich nicht hinnehmen.
Ihnen steht unter den gegebenen Umständen ein Recht auf Minderung der Miete zu, denn Schimmelbildung ist ein anerkannter Mangel der Mietsache, den der Vermieter hier auch verschuldensunabhängig zu vertreten hat, da für die Schimmelbildung ausschließlich die Durchrostung ursächlich ist!
Diese Mietminderung steht Ihnen sodann kraft Gesetzes zu (§ 536 BGB), und es handelt sich nicht etwa um einen Gnadenakt des Vermieters.
Das bedeutet, dass Sie die Mietminderung ohne weiteres geltend machen können, und zwar solange, wie der Mietmangel nicht dauerhaft und vollständig beseitigt ist.
Sie bedürfen also nicht etwa der Zustimmung und/oder Bestätigung des Vermieters zur Vornahme der Minderung, sondern Sie können diese selbst geltend machen.
Unter Zugrundelegung des geschilderten Mangelbildes ist eine Minderung der Miete von 15% angemessen, wobei Bemessungsgrundlage der Minderung die Warmmiete ist.
Teilen Sie dem Vermieter daher nachweisbar mit (Einschreiben), dass Sie von Ihrem Mietminderungsrecht gemäß § 536 BGB Gebrauch machen werden!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt