Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
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Das bloße Herumschrauben an der Duschtasst durch den Mieter stellt aus Vermietersicht noch keinen Kündigungsgrund dar. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann nur erfolgen, wenn das Festhalten an dem Mietverhältnis bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist. Im Falle eines Herumschraubens an einer Duschtasse, gerade wenn der Mieter diese nicht beschädigen sondern reparieren wollte, ist bei objektiver Betrachtung eine Abmahnung in aller Regel als ausreichend anzusehen. Eine Kündigung deswegen werden Sie mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen können.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, möchte Sie jedoch vollständig und wahrheitsgemäß über die geltende Rechtslage aufklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.