Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Haben Sie eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach der Rechtsprechung ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich auch vor Einzugsdatum möglich. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im Mietvertrag das Recht des Mieters zur Kündigung vor Einzug ausgeschlossen ist. Dies ist erfahrungsgemäß eher selten der Fall.
Bei der Kündigung ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn Sie jetzt die Kündigung erklären, so endet das Mietvertragsverhältnis zum 31.08.2022.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Verzeihen Sie - mir ist ein Fehler unterlaufen. Die Kündigungsfrist richtet isch nach § 573c BGB. Danach kann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des übernächsten Kalendermonats erfolgen.
Der dritte Werktag des laufenden Monats war bereits der letzte Freitag, der 03.06.2022. Damit können Sie die Kündigung leider nur noch mit Wirkung zum 30.09.2022 erklären.
Ich bitte Sie, das anfängliche Versehen zu entschuldigen.