Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nein, das Vorgehen der Gegenseite ist nicht rechtlich wirksam.
Im Gegensatz zu einem bestehenden und ggf. gekündigten Mietverhältnis mit Weiternutzung, bei dem eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden kann, ist dies beim Widerrufsrecht nicht möglich.
Beim Widerrufsrecht sind strikt die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren.
D. h. der Vermieter muss Ihnen die Miete entsprechend zurückzahlen und sie können jedoch die Nutzung nicht herausgeben, da sie diese verbraucht haben (§ 816 Abs. 3 BGB).
Sie können daher den gesamten Mietzins nebst Kaution verlangen. Eine Verrechnung mit Nutzungsentschädigung ist nicht zulässig.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-