Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Räumungsklage ist darauf gerichtet, dass der Vermieter die Wohnung "freibekommt". Sie hat nicht zum Ziel, Sie für irgendetwas zu "belangen".
Wenn Sie bereits aus der Wohnung ausgezogen sind, so können Sie dies dem Gericht mitteilen. Der Vermieter wird den Rechtsstreit gegen Sie dann für erledigt erklären müssen, ansonsten verliert er den Rechtsstreit. Denn wenn Sie bereits aus der Wohnung ausgezogen sind, bedarf es keiner Räumungsklage mehr gegen Sie.
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