Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
könenn Sie mir die Regelung im Mietvertrag im Wortlaut wiedergeben?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Darf ich Sie fragen: Hat denn der Vermieter die Wohnung selbst mitbewohnt? Ist die gemietete Wohnung überwiegend möbliert?
haben Sie vielen Dank.
In diesem Falle ist eine Befristung bis September 2023 nicht möglich. Eine Befristung richtet sich nach § 575 BGB ist dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, oder als Dienstwohnung benötigt oder die Immobilie weggerissen werden soll nach Ablauf der First. Eine solche Begründung müsste auch im Mietvertrag stehen. Steht dort nichts, so besteht ein unbefristetes Mietverhältnis dass mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.