Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich steht einem Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution von sechs Monaten zu.
Das gilt allerdings nicht, wenn ersichtlich keine Ansprüche und Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr offen stehen.
In diesem Fall ist die Kaution umgehend zurückzuzahlen.
Renovierungskosten darf der Vermieter nicht einbehalten, denn wenn Sie auf der Grundlage einer wirksamen Renovierungsklausel zur Durchführung von Arbeiten verpflichtet sein sollten, dann können Sie diese kostengünstig selbst ausführen.
Steht noch eine Mietzahlung offen, so kann der Vermieter diese mit der Kaution hingegen verrechnen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt