Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Kinderlärm ist die Rechtsprechung sehr großzügig. Kinderlärm müssen die Nachbarn als "sozialadäquat"hinnehmen und dulden. Ein Anspruch auf Unterlassung oder ein Recht der Hausverwaltung Sie abzumahnen besteht hier nicht.
Eine Ausnahme besteht jedoch: Die Ruhezeiten müssen die Kinder einhalten. Während der Ruhezeiten müssen die Nachbarn auch keinen Kinderlärm dulden.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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