Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn das Kündigungsrecht per Vertrag für den Vermieter ausgeschlossen ist, hat dies Gültigkeit.
D. h. für ihren Fall, dass nach dem Erwerb der Immobilie eine Kündigung wegen Eigenbedarf nicht möglich ist.
Denn mit Eigentumswechsel geht das Mietverhältnis so rüber, wie es besteht. Dies ergibt sich aus § 566 BGB. Hiernach wirkt der Kündigungsverzicht auch gegenüber Ihnen.
Diesem Umstand müssen Sie sich bewusst sein, bevor sie die Immobilie erwerben.
Ein Kündigungsverzicht seitens des Mieters erachte die Rechnung für zulässig. Weitere Details finden Sie über nachfolgenden Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigungsausschluss-wie-komme-ich-aus-dem-mietvertrag_150552.htmlEinfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-