Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Das Verhalten der Gegenseite ist rechtswidrig.
Eine Konstellation wie von Ihnen beschrieben findet sich häufig in Immobilienkomplexen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ältere Immobilien handelt.
Aufgrund der Installationsgegebenheiten haben sie ein Anspruch auf Zugang zu den Anschlüssen. Dieser kann Ihnen und darf Ihnen nicht verwehrt werden. Dies ergibt sich aus § 917 BGB analog.
Richtig ist, dass sie den begehrten Zugang zuvor anmelden müssen und eine entsprechende Zeit mit dem anderen Eigentümer abzustimmen haben. Aber eine komplette Zugangsverweigerung ist nicht zulässig.
Hiergegen können Sie gegebenenfalls gerichtlich vorgehen.
Weisen Sie die Gegenseite darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Zugang bei begründetem Bedarf besteht. Setzen Sie eine Frist zur Mitteilung, wann sie kurzfristig in die Räumlichkeiten können.
Bei Nichtreaktion müssten sie ein Rechtsanwalt hinzuziehen, der hier ihre Rechte und Interessen wahrt.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-